Allgemeine Beförderungs-Bedingungen

Bei der Buchung eines Fluges bei KLM akzeptieren Sie die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck. Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch.

Über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen

Diese globale Version wurde zuletzt am 15. April 2026 aktualisiert.

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen sollten immer in Verbindung mit den Sonderbedingungen Ihres Landes oder Ihrer Region gelesen werden.

Sonderbedingungen lesen

In den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen haben die nachstehenden Begriffe, soweit im Text nichts anderes vorgesehen ist, die folgende Bedeutung:

Tatsächlicher Luftfrachtführer (oder ausführender Luftfrachtführer) bezeichnet den Luftfrachtführer, der den Flug tatsächlich ausführt.

Vereinbarter Zwischenlandeort bezeichnet eine vom Luftfrachtführer geplante Landung an einem im Flugplan angegebenen, zwischen dem Abflug- und dem Zielflughafen liegenden Ort.

Luftbeförderung (oder Flugreise) bezeichnet die Beförderung eines Passagiers und seines Gepäcks in einem Flugzeug.

Artikel bezeichnet einen Artikel der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Autorisierter Vertreter bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die vom Luftfrachtführer zu dessen Vertretung beim Verkauf von Flugtickets für seine Dienstleistungen oder – sofern dazu ermächtigt – für die Dienstleistungen durch einen anderen Luftfrachtführer bestellt worden ist.

Gepäck bezeichnet – sofern nichts anderes angegeben ist – sowohl aufzugebendes Gepäck als auch Handgepäck.

Freigepäckmenge bezeichnet, sofern zutreffend, die vom Luftfrachtführer festgelegte Höchstgepäckmenge (in Bezug auf Anzahl Gepäckstücke und/oder Gewicht und/oder Abmessungen), die jeder Passagier, abhängig von den Tarifbedingungen, unentgeltlich oder gegen eine Gebühr mitnehmen darf.

Gepäckschein bezeichnet den Teil des Gepäckidentifikationsscheins, welcher dem Passagier vom Luftfrachtführer zur Identifizierung des zu befördernden aufzugebenden Gepäcks ausgehändigt wird.

Gepäckanhänger bezeichnet den Teil des Identifikationsscheins, der am aufzugebenden Gepäck befestigt wird.

Begünstigter bezeichnet den Passagier oder jede Person, die für bzw. im Auftrag des betreffenden Passagiers gesetzliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

Buchungsgebühren bezeichnet Gebühren, die, soweit sie erhoben werden, der Luftfrachtführer oder sein autorisierter Vertreter dem Passagier für die Ausstellung eines Tickets in Rechnung stellt. Die Höhe dieser Gebühren hängt vom jeweiligen Aussteller des Tickets (dem Luftfrachtführer oder autorisierten Vertreter) ab. Die Höhe der ggf. von KLM erhobenen Buchungsgebühren kann beim Luftfrachtführer angefordert oder auf der KLM-Website eingesehen werden.

Kabinengepäck (siehe Handgepäck)

Luftfrachtführer bezeichnet die KLM bzw. denjenigen Luftfrachtführer, dessen Liniencode auf dem Ticket oder auf einem Anschlussticket angegeben ist.

Charter bezeichnet den Vorgang, bei welchem der Luftfrachtführer, der einen Beförderungsvertrag mit dem Passagier geschlossen hat („vertraglicher Luftfrachtführer“), einem anderen Luftfrachtführer („tatsächlicher Luftfrachtführer“) die Durchführung der gesamten Luftbeförderung oder eines Teils derselben überträgt. Ferner bezeichnet es den Vorgang, bei dem ein Dritter, der einen Vertrag mit dem Passagier geschlossen hat (z. B. ein Reiseveranstalter), den Luftfrachtführer mit der Durchführung der gesamten Luftbeförderung oder eines Teils derselben im Rahmen von Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen, einschließlich gemäß der Richtlinie 90/314/EWG, betraut. Der „vertragliche Luftfrachtführer“ ist in dieser Hinsicht der Flugzeugmieter oder Reiseveranstalter, der als Auftraggeber mit dem Passagier oder einer anderen Person einen Vertrag für die Beförderung abschließt.

Charterflugschein bezeichnet ein gemäß einem Chartervertrag ausgestelltes Ticket in elektronischer oder anderer Form.

Aufzugebendes Gepäck bezeichnet Gepäck, das der Luftfrachtführer in seine Obhut genommen und für das er einen Identifikationsschein ausgestellt hat.

Check-in-Frist (CID) bezeichnet die Frist, bis zu deren Ablauf die Passagiere ihre Check-in-Formalitäten erledigt und ihre Bordkarte erhalten haben müssen, und ggf. das Gepäck gemäß Artikel 10.2 am Check-in-Schalter aufgegeben worden sein muss.

Codesharing (siehe Codesharing-Flug)

Codesharing-Flug bezeichnet einen von einem Luftfrachtführer durchgeführten Flug, bei dem es sich entweder um den Luftfrachtführer handelt, mit dem der Passagier einen Beförderungsvertrag geschlossen hat (vertraglicher Luftfrachtführer oder Vertragsluftfrachtführer) oder um einen anderen Luftfrachtführer, der den Flug durchführt (der tatsächliche/ausführende Luftfrachtführer), mit dem der vertragliche Luftfrachtführer seinen Liniencode verbunden hat.

Anschlussticket bezeichnet ein Ticket, das aufgrund der großen Zahl der Coupons für das ursprüngliche Ticket ausgestellt werden muss.

Notfallplan bei langen Startverzögerungen auf dem Rollfeld bezeichnet den Notfallplan des Luftfrachtführers, der im Falle langer Startverzögerungen des Flugzeugs auf dem Rollfeld auf einem US-amerikanischen Flughafen im Sinne des amerikanischen Ministeriums für Transport (Department of Transportation) greift.

Beförderungsvertrag bezeichnet die auf dem als solches gekennzeichneten Ticket enthaltenen Erklärungen und Bestimmungen, unter Einschluss der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, sowie der Hinweise an den Passagier.

Vertraglicher Luftfrachtführer oder Vertragsluftfrachtführer bezeichnet den Luftfrachtführer, mit dem der Passagier einen Beförderungsvertrag geschlossen hat und dessen Liniencode auf dem Ticket erscheint.

Abkommen bezeichnet je nach Kontext:

(a) das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln;

(b) das Haager Protokoll vom 28. September 1955, durch welches das Warschauer Abkommen geändert wurde;

(c) das Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961;

(d) die Montrealer Protokolle 1, 2 und 4 (1975), durch welche das Warschauer Abkommen geändert wurde;

(e) eine Kombination aus den oben genannten Abkommen und Protokollen;

(f) das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftbeförderung.

Coupon bezeichnet einen Flugcoupon in Papierform oder einen elektronischen Coupon, auf dem jeweils der Name des Passagiers vermerkt ist, der den auf dem Coupon aufgeführten Flug in Anspruch nehmen wird.

Schaden schließt Tod, Verletzung eines Passagiers, Verspätung, Verlust, Teilverlust oder sonstige Ereignisse jedweder Art ein, die aufgrund bzw. im Zusammenhang mit der Luftbeförderung oder sonstiger vom Luftfrachtführer erbrachter zugehöriger Dienstleistungen eintreten.

Tage bezeichnen Kalendertage, d. h. die sieben Tage der Woche, wobei im Hinblick auf Mitteilungen der Tag der Absendung der Mitteilung nicht gezählt wird und im Hinblick auf die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Tickets der Tag, an dem das Ticket ausgestellt wird oder der Flug beginnt, nicht gezählt wird.

Verweigerung der Beförderung bezeichnet die Weigerung, einen Passagier auf einem Flug zu befördern, auch wenn sich der Passagier gemäß Artikel 3 Abs. 2 der EU-Verordnung 261/2004 zur Abfertigung eingefunden hat, wobei die Verweigerung der Beförderung aus schwerwiegenden Gründen in Bezug auf die Gesundheit, Sicherheit oder unzulängliche Reisepapiere erfolgt.

Liniencode bezeichnet den von der IATA zugewiesenen Code aus zwei oder mehreren Buchstaben, numerischen oder alphanumerischen Zeichen, nach dem jeder Luftfrachtführer identifiziert werden kann und der unter anderem auf dem Ticket erscheint.

Elektronischer Coupon bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das in digitalem Format im computergestützten Buchungssystem des Luftfrachtführers gespeichert ist.

Elektronisches Ticket bezeichnet das vom Luftfrachtführer bzw. in dessen Auftrag in einem computergestützten Buchungssystem gespeicherte und durch das Reise-Memo (auch Reiseplan und Receipt genannt) belegte Ticket, den elektronischen Flugcoupon oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das vom Luftfrachtführer oder in seinem Auftrag ausgestellt wird.

Flugpreis/Preis bezeichnet den Preis der Beförderung bzw. den Flugpreis, die Gebühren, die Entgelte, die Kosten für eine Reise, die dem Passagier für eine bestimmte Buchungsklasse, für bestimmte Routen und ggf. Flüge und Daten sowie die entsprechenden Preisbedingungen in Rechnung gestellt werden.

Flugpreis/Preis ohne Abgaben bezeichnet den Preis ohne Steuern/Abgaben und Buchungsgebühren, der dem Passagier in Rechnung gestellt wird.

Flugpreis/Preis einschließlich Abgaben bezeichnet den Nettopreis einschließlich aller Steuern/Abgaben.

Flugcoupon bezeichnet den Teil des Tickets, der den Vermerk „Berechtigt zur Beförderung“ trägt, bzw. im Falle eines elektronischen Tickets, den elektronischen Coupon, in dem die Orte angegeben sind, zwischen welchen der Passagier zu befördern ist.

Höhere Gewalt bezeichnet außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, die außerhalb der Kontrolle derjenigen Partei liegen, die sich darauf beruft, und die trotz aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Allgemeine Beförderungsbedingungen bezeichnen die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

IATA (International Air Transport Association) bezeichnet den im April 1945 in Montreal gegründeten Internationalen Luftbeförderungsverband, dessen Zweck darin besteht, zur Entwicklung einer sicheren, ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Luftbeförderung beizutragen, die Dienstleistungen der Luftfahrt zu fördern sowie die damit verbundenen Problemstellungen zu analysieren.

Identifikationsschein bezeichnet einen vom Luftfrachtführer speziell zur Identifizierung vom aufzugebenden Gepäck ausgestellten Schein. Dieser Identifikationsschein besteht aus einem Teil, der am Gepäck befestigt wird („Gepäckanhänger“) und einem anderen Teil, der dem Passagier ausgehändigt wird („Gepäckschein“).

Inlandsflug bezeichnet einen Flug, bei welchem der Abreise- und Bestimmungsort innerhalb eines Staates oder geschlossenen Staatsgebiets liegen.

Internationale Vereinbarungen (IIA und MIA) der International Air Transport Association (IATA) bezeichnen die am 31. Oktober 1995 in Kuala Lumpur (IIA) und am 3. April 1996 in Montreal (MIA) unterzeichneten Vereinbarungen zwischen den Luftfrachtführern über die Haftung von Luftfrachtführern, welche für Luftfrachtführer gelten, die seit dem 1. April 1997 Mitglied der International Air Transport Association (siehe IATA) sind, und die im gesetzlichen Rahmen der internationalen Rechtsquellen zur Haftung von Luftfrachtführern, aufgeführt unter Punkt (a) bis (d) des vorstehend definierten Begriffs „Abkommen“, enthalten sind.

Internationaler Flug bezeichnet gemäß Definition im Abkommen einen Flug, bei welchem der Abreise- und der Bestimmungsort und ein etwaiger Zwischenstopp auf dem Gebiet mindestens zweier, am Abkommen beteiligter Staaten liegen, ungeachtet vereinbarter Zwischenlandungen oder Flugzeugwechsel, oder innerhalb eines einzigen Staates, sofern eine Zwischenlandung in einem anderen Staat geplant ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser andere Staat am Abkommen beteiligt ist oder nicht.

Reiseplan und Receipt (siehe Reise-Memo)

KLC bezeichnet die KLM Cityhopper B.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz in (1117 CH) Schiphol, Niederlande, Stationsplein 102, Convair Building, im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Amsterdam, Niederlande, unter der Nummer 34035358 eingetragen ist.

KLM bezeichnet die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij N.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Sitz in (1182 GP) Amstelveen, Niederlande, Amsterdamseweg 55, im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Amsterdam, Niederlande, unter der Nummer 33014286 eingetragen ist.

KLM-Flug umfasst alle Flüge oder Teile eines Flugs, bei denen der KLM-Liniencode („KL“) auf dem Ticket oder dem korrespondierenden Coupon angegeben ist und bei denen KLM oder KLC der tatsächliche Luftfrachtführer ist.

KLM-Website bezeichnet die Website www.klm.com.

Pauschalreise wird in der gleichen Bedeutung wie „Pauschalreise“ in der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen verwendet.

Passagier bezeichnet jede Person, mit Ausnahme der Mitglieder der Besatzung, die befördert wurde, befördert wird bzw. befördert werden soll und im Besitz eines Tickets ist.

Passenger Coupon bezeichnet den als solchen gekennzeichneten Teil des vom Luftfrachtführer bzw. in dessen Auftrag ausgestellten Tickets, der im Besitz des Passagiers verbleibt.

Passagier mit eingeschränkter Mobilität bezeichnet jede Person, deren Beweglichkeit bei der Beförderung aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Behinderung oder Einschränkung oder einer anderen Behinderungsursache oder des Alters eingeschränkt ist und die aufgrund dessen entsprechender Aufmerksamkeit und der Ausrichtung der allen Passagieren gebotenen Dienstleistungen auf ihre besonderen Bedürfnisse bedarf.

Haustier bezeichnet ein in der Kabine oder im Frachtraum reisendes Tier, das mit einem Passagier reist, der entweder der Eigentümer dieses Tieres ist oder der im Auftrag des Eigentümers während der Reise für das Tier verantwortlich ist.

Abreiseort bezeichnet den auf dem Ticket angegebenen Ort der Abreise (z. B. den Flughafen, den Bahnhof oder einen anderen auf dem Ticket angegebenen Abreiseort).

Bestimmungsort bezeichnet den auf dem Ticket angegebenen Ort der Ankunft (z. B. den Flughafen, den Bahnhof oder einen anderen auf dem Ticket angegebenen Bestimmungsort).

Reservierung bezeichnet jeden von einem Passagier erteilten Beförderungsauftrag, der vom Luftfrachtführer oder seinem autorisierten Vertreter angenommen und aufgezeichnet worden ist.

Flugplan oder Fluganzeigetafel bedeutet die Auflistung der in den vom Luftfrachtführer oder in dessen Auftrag veröffentlichten Flugzeitenhinweisen genannten Abflug- und Ankunftszeiten der Flüge, die elektronisch bekanntgegeben werden.

Fluganzeigetafel (siehe Flugplan)

Servicegebühren bezeichnet Gebühren, die, soweit sie erhoben werden, der Luftfrachtführer bzw. sein autorisierter Vertreter dem Passagier in Rechnung stellt, z. B. als Gegenleistung für die Neuausstellung oder Erstattung eines Tickets. Der Luftfrachtführer informiert den Passagier vor Abschluss der Buchung über die Höhe der zu zahlenden Servicegebühren.

Sonderbedingungen sind Bestandteil der Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Die Sonderbedingungen enthalten die geltenden Richtlinien, die sich aus den lokalen Gesetzen und Vorschriften ergeben, die speziell in einem bestimmten Land oder einer Region gelten. Die Sonderbedingungen können daher von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen abweichen. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie immer sowohl die Allgemeinen Beförderungsbedingungen als auch die geltenden Sonderbedingungen des Landes oder der Region lesen, in dem bzw. in der Sie Ihr Ticket buchen.

Wertdeklaration bezeichnet eine vom Passagier bei der Aushändigung des aufzugebenden Gepäcks abgegebene Erklärung, mit welcher, gegen einen Aufpreis, ein Wert des Gepäcks erklärt wird, der die vom Abkommen festgelegte Haftungsobergrenze übersteigt.

Sonderziehungsrecht (SZR) bezeichnet eine vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Rechnungseinheit, deren Wert regelmäßig vom IWF auf der Grundlage der gelisteten Preise mehrerer Referenzwährungen ermittelt wird.

Zwischenstationen bzw. Zwischenstopps bezeichnen die Orte, mit Ausnahme des Abreiseortes und des Bestimmungsortes, die als planmäßige Zwischenstationen des Passagiers gemäß seinem Reiseplan auf dem Ticket oder auf den Fluganzeigetafeln angegeben sind.

Abgaben bzw. Steuern bezeichnen vom Staat, vom Luftfrachtführer, vom Flughafenbetreiber oder von anderen Behörden erhobene Gebühren, Steuern und Abgaben (siehe Artikel 4 unten).

Ticket bezeichnet ein vom Luftfrachtführer bzw. von dessen autorisiertem Vertreter ausgestellte oder genehmigtes Dokument, das ggf. durch einen Gepäckschein oder einen Identifikationsschein für aufzugebendes Gepäck oder in gleichwertiger nicht-materieller oder elektronischer Form ergänzt werden kann. Das Ticket stellt den Nachweis für den Beförderungsvertrag dar und es beinhaltet die Flugcoupons, die Passenger Coupons, die Hinweise für den Passagier sowie die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

Transavia bezeichnet die Transavia Airlines C.V., eine nach niederländischem Recht gegründete Kommanditgesellschaft, deren Sitz in (1117 EE) Schiphol, Niederlande, Piet Guilonardweg 15, im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Amsterdam, Niederlande, unter der Nummer 34069081 eingetragen ist.

Reise-Memo (oder Reiseplan und Receipt) bezeichnet ein oder mehrere Dokument(e), das (die) der Luftfrachtführer dem Passagier ausstellt, mit dem die Ausstellung eines elektronischen Tickets bestätigt wird, welches den Namen des Passagiers, Angaben zum Flug sowie Hinweise für den Passagier trägt.

Handgepäck bzw. „Kabinengepäck“ bezeichnet jegliches Gepäck, außer dem aufzugebenden Gepäck. Handgepäck verbleibt in der Obhut des Passagiers.

2.1 Allgemeine Bestimmungen

(a) Soweit nicht in den nachstehenden Artikeln 2.2 und 2.4 anders vorgesehen, gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für sämtliche Flüge oder Teilflüge, bei welchen der Liniencode der KLM („KL“) auf dem Ticket oder dem entsprechenden Coupon eingetragen ist.

(b) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten auch für unentgeltliche oder preisreduzierte Beförderungen, soweit im Beförderungsvertrag oder in einem anderen Vertragsdokument zwischen der KLM und dem Passagier nichts anderes vorgesehen ist.

(c) Für jegliche Beförderung gelten die zum Zeitpunkt der Buchung durch den Passagier gültigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Flugpreisregelungen des Luftfrachtführers.

(d) Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden in Einklang mit dem Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999 und dem geltenden europäischen Recht erstellt.

(e) Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen von KLM und seinen autorisierten Vertretern können auf der KLM-Website eingesehen werden.

2.2 Charterflüge und Code Share-Flüge

(a) Im Hinblick auf bestimmte Flüge hat die KLM mit anderen Luftfrachtführern einen so genannten Code Share-Vertrag geschlossen.

(b) Der Passagier wird bei Abschluss des Beförderungsvertrags über die Identität des/der tatsächlichen Luftfrachtführer(s) informiert. Falls nach Abschluss des Beförderungsvertrags ein anderer als der auf dem Ticket genannte Luftfrachtführer den betreffenden Flug ausführt, wird der Passagier über die Identität des tatsächlichen Luftfrachtführers informiert, sobald diese bekannt ist. In allen Fällen wird der Passagier gemäß den geltenden Vorschriften spätestens beim Einchecken, oder im Falle eines Anschlussflugs ohne vorheriges Einchecken, vor dem Einsteigen informiert.

2.3 Notfallplan bei langen Startverzögerungen auf dem Rollfeld

Für lange Verzögerungen auf dem Rollfeld gilt in den Vereinigten Staaten jeweils der Notfallplan des tatsächlichen Luftfrachtführers, der den Flug durchführt.

2.4 Vorrang des Gesetzes

Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten insoweit, als sie nicht mit den zwingend geltenden Übereinkommen, Regelungen, Gesetzen und Vorschriften oder mit den Bestimmungen zur öffentlichen Ordnung in Widerspruch stehen. In diesem Fall gelten diese Gesetze bzw. Bestimmungen vorrangig. Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen berührt keinesfalls die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen, ausgenommen den Fall, in dem die Durchführung des Beförderungsvertrags ohne die als ungültig oder unwirksam erklärte Bestimmung nicht möglich ist.

3.1 Allgemeine Bestimmungen

(a) Solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, stellt das Ticket einen Nachweis für das Bestehen, den Abschluss und den Inhalt des Beförderungsvertrags zwischen dem Luftfrachtführer und dem im Ticket genannten Passagier dar.

(b) Die Beförderungsleistung erfolgt nur für die im Ticket genannten Passagiere. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Ausweisdokumente der Passagiere zu überprüfen. Passagiere müssen daher in der Lage sein, sich selbst und die Personen, für die sie während ihrer Reise verantwortlich sind, gegenüber dem Luftfrachtführer auszuweisen.

(c) Vorbehaltlich geltenden Rechts und der geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich Pauschalreisen, ist ein Ticket nicht übertragbar. Wird das Ticket von einer anderen als der im Ticket angegebenen Person zu Beförderungs- oder Erstattungszwecken vorgelegt und führt der Luftfrachtführer in gutem Glauben die Beförderung der Person, die das Ticket vorlegt, durch oder gewährt eine Erstattung, während sich später herausstellt, dass die betreffende Person nicht der im Ticket genannte Passagier ist, ist der Luftfrachtführer nicht zur Beförderung des Passagiers oder zur Erstattung an den Passagier verpflichtet. Darüber hinaus obliegt dem Luftfrachtführer in Bezug auf den Passagier keinerlei Verpflichtung oder Haftung.

(d) Bestimmte Tickets, die zu Sonderpreisen verkauft werden, sind teilweise oder insgesamt nicht änderungs- und/oder erstattungsfähig. Der Passagier trägt die Verantwortung, sich bei der Buchung über die geltenden Bedingungen in Bezug auf Nutzung und Preis zu informieren und sich ggf. gegen das damit verbundene Risiko abzusichern.

(e) Da das Ticket bestimmten gesetzlichen Bedingungen unterliegt, verbleibt es auf Dauer im Eigentum des ausstellenden Luftfrachtführers.

(f) Außer im Falle eines elektronischen Tickets wird ein Passagier nur dann befördert, wenn er ein gültiges Ticket vorlegen kann, das den für den betreffenden Flug geltenden Flugcoupon, sämtliche sonstigen unbenutzten Flugcoupons sowie den Passenger Receipt enthält. Darüber hinaus ist ein Ticket nicht zur Beförderung gültig, sofern es beschädigt oder von einer anderen Person als dem Luftfrachtführer oder einem von dessen autorisierten Vertretern geändert worden ist. Im Falle eines elektronischen Tickets muss der Passagier sich ausweisen und wird nur befördert, wenn ihm ein gültiges elektronisches Ticket ordnungsgemäß ausgestellt worden ist.

(g) Bei Verlust oder Beschädigung des gesamten oder eines Teils des Tickets oder Nichtvorlage eines Tickets mit Passenger Receipt und aller ungenutzter Flugcoupons ersetzt der Luftfrachtführer auf Anfrage des Passagiers das betreffende Ticket (bzw. Teil desselben) durch Ausstellen eines neuen Tickets, vorausgesetzt, es wird jeweils leicht nachprüfbar nachgewiesen, dass für den (die) fraglichen Flug (Flüge) ein gültiges Ticket ordnungsgemäß ausgestellt war. Der Luftfrachtführer, der das neue Ticket ausstellt, wird für die Neuausstellung passagierbezogene Servicegebühren berechnen, sofern der Verlust oder die Beschädigung nicht auf Fahrlässigkeit seitens des ausstellenden Luftfrachtführers oder seines autorisierten Vertreters beruht. Falls ein solcher Nachweis gemäß dem vorstehenden Absatz nicht vom Passagier erbracht wird, kann der Luftfrachtführer, der das neue Ticket ausstellt, vom Passagier für das Ersatzticket die Bezahlung des Preises einschließlich Abgaben verlangen. Diese Zahlung wird vorbehaltlich der oben genannten angemessenen Servicegebühr erstattet, wenn dem Luftfrachtführer nachgewiesen wird, dass das abhandengekommene oder beschädigte Ticket vor Ablauf seiner Gültigkeit nicht benutzt worden ist oder wenn der Passagier während dieses Zeitraums das Originalticket wiederfindet und es dem Luftfrachtführer aushändigt.

(h) Der Passagier ist verantwortlich dafür, sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Ticket nicht abhandenkommt oder gestohlen wird.

(i) Falls dem Passagier eine Preisermäßigung oder ein Flugpreis gewährt wird, der besonderen Bedingungen unterliegt, muss der Passagier dem Luftfrachtführer oder seinen Vertretern während der gesamten Reise stets Belege für die Berechtigung dieses Sonderpreises vorlegen und deren Gültigkeit nachweisen können. Andernfalls wird der Ticketpreis korrigiert, indem dem Passagier der Differenzbetrag zwischen dem ursprünglich gezahlten Ticketpreis einschließlich Abgaben und dem Ticketpreis einschließlich Abgaben in Rechnung gestellt wird, den er eigentlich hätte zahlen müssen, oder dem Passagier wird der Einstieg in das Flugzeug verweigert.

3.2 Gültigkeitsdauer

(a) Soweit im Ticket oder in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen nicht anders vorgesehen und mit Ausnahme von Preisen, die entsprechend den Angaben auf dem Ticket selbst Auswirkungen auf die Gültigkeitsdauer eines Tickets haben, gilt ein Ticket zur Beförderung:

  • für ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum oder;
  • für ein Jahr ab dem Datum der Nutzung des ersten Coupons, vorausgesetzt diese erfolgt innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum des Tickets.

(b) Falls ein Passagier, der im Besitz eines gültigen Tickets ist, ausschließlich deshalb, weil der Luftfrachtführer außerstande ist, eine vom Passagier angeforderte Buchung zu bestätigen, nicht innerhalb der Gültigkeitsfrist des Tickets reisen kann, wird:

  • entweder die Gültigkeit des betreffenden Tickets bis zum ersten verfügbaren Flug verlängert;
  • oder der Preis einschließlich Abgaben des Tickets gemäß den im nachstehenden Artikel 14 (Erstattungen) aufgeführten Bedingungen erstattet;
  • oder dem Passagier eine entsprechende Ermäßigung des Ticketpreises gewährt.

(c) Wird ein Passagier nach Antritt seiner Reise aufgrund von Krankheit daran gehindert, die Reise innerhalb der Gültigkeitsfrist seines Tickets fortzusetzen, verlängert der Luftfrachtführer die Gültigkeit seines Tickets bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Passagier wieder in der Lage ist zu reisen oder, wenn später, bis zu dem Zeitpunkt des ersten verfügbaren Flugs, nach Vorlage eines ärztlichen Attests, in dem die gesundheitsbedingten Gründe aufgeführt sind, die den Passagier an der Fortsetzung der Reise gehindert haben und vorausgesetzt, dass diese gesundheitsbedingten Gründe nicht bereits zum Buchungszeitpunkt bekannt waren. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Reise unterbrochen wurde, und gilt weiterhin für die Beförderung in der Klasse, für die der Flugpreis ursprünglich bezahlt worden ist. Die Gültigkeitsdauer des betreffenden Tickets wird für höchstens drei Monate ab dem im vorgelegten ärztlichen Attest genannten Datum verlängert. Desgleichen, und sofern alle oben genannten Bedingungen hinsichtlich der oben genannten Vorlage eines Attests erfüllt sind, kann der Luftfrachtführer auf Wunsch die Gültigkeitsdauer der Tickets der engeren Familienangehörigen verlängern, die den Passagier zu dem Zeitpunkt begleitet haben, als die Gesundheitsprobleme den Passagier veranlasst haben, seine Reise zu unterbrechen.

(d) Im Falle des Todes eines Passagiers während einer Reise können die Tickets der ihn begleitenden Personen auf schriftliche Anfrage geändert werden, indem entweder auf die Mindestaufenthaltsdauer verzichtet oder die Gültigkeitsdauer dieser Tickets verlängert wird. Im Falle des Todes eines engeren Familienangehörigen eines Passagiers während einer Reise werden sein Ticket sowie die Tickets der ihn begleitenden engeren Familienangehörigen entsprechend geändert. Eine solche Änderung kann nur nach Vorlage einer gültigen Sterbeurkunde erfolgen. Eine oben genannte Verlängerung bezieht sich auf den Ort, an dem die Reise unterbrochen wurde und gilt für die Beförderung in der Klasse, für die der Preis einschließlich Abgaben bezahlt worden war. Eine Verlängerung wird für höchstens 45 (fünfundvierzig) Tage nach dem Sterbedatum gewährt.

3.3 Berufung auf Höhere Gewalt durch einen Passagier

Besitzt ein Passagier ein Ticket im Sinne des obenstehenden Artikels 3.1 (d), das er aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht vollständig nutzen konnte, wird die Fluggesellschaft einen entsprechenden Gutschein über den Preis einschließlich Abgaben des nicht erstattungsfähigen bzw. nicht änderungsfähigen Tickets ausstellen, der eine Gültigkeitsdauer von einem (1) Jahr hat und für eine künftige Reise auf einem von der Fluggesellschaft durchgeführten Flug gilt und für den die geltenden Servicegebühren erhoben werden, vorausgesetzt, der Passagier informiert die Fluggesellschaft möglichst umgehend und erbringt einen Nachweis über den Eintritt eines solchen Ereignisses höherer Gewalt.

3.4 Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend beschriebene Richtlinie je nach Ihrem Wohnsitzland und/oder Ihrem Reiseziel für einige Passagiere ggf. keine Anwendung findet, und ggf. unterschiedliche Bestimmungen gelten. Daher sollten Passagiere die auf der KLM-Website ihres Wohnsitzlandes verfügbaren „Sonderbedingungen“ unbedingt prüfen; diese sind ein integraler Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

(a) Der auf der Grundlage der auf dem Ticket angegebenen Reisedaten, Flugzeiten und Strecken ermittelte Tarif einschließlich Steuern bezieht sich auf einen zum Zeitpunkt des Ticketkaufs geplanten Abflug- und Zielort mit Zwischenstopp und ist Bestandteil des Beförderungsvertrags. Der Tarif, der am Ausstellungsdatum des Tickets zugrunde gelegt wurde, gilt ausschließlich für ein vollständig und in der Reihenfolge der Coupons verwendetes Ticket, für die auf dem Ticket aufgeführte Reise und Daten.

(b) Außer in Fällen von höherer Gewalt führt jede nicht bestimmungsgemäße Verwendung durch den Passagier (z. B. wenn der Passagier den ersten Coupon nicht verwendet oder wenn die Coupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung verwendet werden) zur Zahlung einer zusätzlichen Pauschalgebühr beim Check-in für den nächsten Coupon (ab 30 Stunden vor Abflug) im Call Center, in einem City Ticket Office oder am Flughafen in Höhe von: 150 € für Flüge in der Economy Class innerhalb Europas und zwischen Europa und Israel, 300 € für Flüge in der Business Class innerhalb Europas und zwischen Europa und Israel, 500 € für Interkontinentalflüge in der Economy Class und 1.500 € für Interkontinentalflüge in der Business Class (oder der Gegenwert in der Landeswährung).

(c) Die zusätzliche Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Passagier, der seinen Flug verpasst hat, nachweisen kann, dass er innerhalb von 24 Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit des Fluges, für den der Coupon nicht genutzt wurde, ein neues Ticket für dieselbe Route erworben und verwendet hat.

3.5 Vom Passagier gewünschte Änderungen

Für vom Passagier gewünschte Änderungen gelten die mit ihrem Preis verbundenen Bedingungen und die Zahlung der entsprechenden Servicegebühren.

3.6 Identifizierung des Luftfrachtführers

Die Bezeichnung des Luftfrachtführers kann im Ticket als Abkürzung in Form seines Linienkennzeichens (gemäß Artikel 1) erfolgen. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt die seines eingetragenen Sitzes oder die seines Hauptgeschäftssitzes.

4.1 Tarife

Soweit nicht anders vorgesehen, gelten die Tickettarife nur für die Beförderung vom Flughafen am Abflugort bis zum Flughafen am Reiseziel. Die Tarife schließen keine Beförderungsleistungen zwischen zwei Flughäfen und zwischen Flughäfen und Stadtterminals ein. Der Tarif wird gemäß den am Tag der Buchung des Tickets geltenden Tarife für die nach dem im Ticket angegebenen Zeitplan stattfindende Reise sowie für den im Ticket aufgeführten Reiseplan berechnet. Eine Änderung des Reiseplans oder des Reisetermins kann sich auf den geltenden Tarif auswirken.

Bei den geltenden Tarifen handelt es sich um die vom Luftfrachtführer veröffentlichten oder gemäß den am Tage der Buchung des Tickets geltenden Tarifbestimmungen anhand derselben kalkulierten Tarife für den (die) im Ticket angegebenen Flug (Flüge) vom Abflugort zum Reiseziel und für die entsprechende Reiseklasse.

Bei der Buchung wird der Passagier über den Tickettarif einschließlich Steuern sowie über die Buchungsgebühren und den Gesamtpreis des Tickettarifs (einschließlich aller Steuern, Buchungsgebühren und den Gebühren und Zuschlägen des Luftfrachtführers) informiert.

4.2 Gebühren, Steuern und Abgaben

Sämtliche vom Staat oder von sonstigen Behörden oder vom Betreiber des Flughafens in Bezug auf einen Passagier erhobenen Gebühren, Steuern oder Abgaben sind vom Passagier zu zahlen. Bei der Buchung des Tickets wird der Passagier möglichst umfassend über diese Gebühren, Steuern oder Abgaben informiert, die er zusätzlich zum Tickettarif ohne Steuern zu zahlen hat und die – in der Regel – im Ticket getrennt ausgewiesen werden.

Diese Gebühren, Steuern und Abgaben können auch nach der Buchung seitens des Staates, sonstiger Behörden oder eines Flughafenbetreibers entstehen oder angehoben werden. In diesem Fall hat der Passagier den entsprechenden Betrag zu zahlen. Umgekehrt kann der Passagier im Falle einer Senkung oder Abschaffung dieser Gebühren, Steuern und Abgaben eine Erstattung dieser ermäßigten oder entfallenen Beträge erhalten. Sobald ein Passagier ein Ticket bezahlt und erhalten hat, werden die vorgenannten Gebühren, Steuern und Abgaben nicht berechnet oder abgezogen.

4.3 Vom Luftfrachtführer in Rechnung gestellte Buchungsgebühren

Für das Ausstellen eines Tickets können dem Passagier Buchungsgebühren in Rechnung gestellt werden. Die Buchungsgebühren hängen von der Art der Reise, dem Tarif und dem Distributionskanal des Tickets ab. Diese Buchungsgebühren werden auf den Tarif einschließlich Steuern aufgeschlagen. Die vom Luftfrachtführer ggf. in Rechnung gestellten Buchungsgebühren sind nicht erstattungsfähig, ausgenommen den Fall, dass das Ticket aufgrund eines Irrtums auf Seiten des Luftfrachtführers annulliert wird.

Der Passagier wird vor Abschluss der Buchung über die Höhe der ihm berechneten Buchungsgebühren informiert.

Die Höhe der ggf. von KLM erhobenen Buchungsgebühren kann beim Luftfrachtführer angefordert oder auf der KLM-Website eingesehen werden.

4.4 Zahlungswährung

Die Tarife ohne Steuern, Buchungsgebühren und Servicegebühren sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem das Ticket gekauft wird, sofern der Luftfrachtführer oder dessen autorisierter Vertreter nicht beim oder vor dem Kauf des Tickets (z. B. aufgrund der Nichtumtauschbarkeit der örtlichen Währung) eine andere Währung vorgibt.

Darüber hinaus steht es dem Luftfrachtführer frei, Zahlungen in einer anderen Währung zu akzeptieren.

4.5 Offensichtlich falscher Preis//Falscher Tarif

Ein falscher Tarif kann sich auf den Preis der Reservierung auswirken. Gemäß geltendem Recht kann der Beförderer jede Reservierung stornieren, wenn ein Darstellungsfehler oder ein technischer Fehler vorliegt, der den Preis der Reservierung offensichtlich falsch oder lächerlich macht.

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Eine Buchung ist nur dann bestätigt, wenn sie im computergestützten Buchungssystem des Luftfrachtführers aufgezeichnet worden ist. Auf Anfrage des Passagiers stellt der Luftfrachtführer eine Buchungsbestätigung aus.

5.2 Anforderungen hinsichtlich der Buchung

Für bestimmte Flugpreise gelten Bedingungen, die das Recht auf Änderung oder Stornierung einer Buchung einschränken oder ausschließen. Falls ein Passagier alle für sein Ticket fälligen Beträge nicht innerhalb der vom Luftfrachtführer oder dessen autorisiertem Vertreter vorgegebenen Frist bezahlt, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Buchung unangekündigt zu stornieren und den betreffenden Sitzplatz einem anderen Passagier zuzuweisen, ohne dadurch weitere Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Passagier zu haben, der seine Zahlungspflicht versäumt hat und ohne jegliche Haftung seitens des Luftfrachtführers.

5.3 Kontaktdaten

Zum Zeitpunkt der Buchung oder spätestens vor der Ticketausstellung müssen Passagiere dem Luftfrachtführer eine Mobilnummer oder eine E-Mail-Adresse mitteilen, unter der sie erreichbar sind. Falls die Reservierung durch einen autorisierten Vertreter erfolgt, stimmt der Passagier zu, dass der autorisierte Vertreter diese Daten an den Luftfrachtführer übermittelt. Werden diese Daten dem Luftfrachtführer nicht übermittelt, so erlischt der Anspruch des Passagiers, im Falle von Flugunregelmäßigkeiten vom Luftfrachtführer informiert zu werden.

5.4 Zuweisung von Sitzplätzen

Der Luftfrachtführer bemüht sich nach besten Kräften darum, Anfragen auf die Zuweisung von Sitzplätzen zu entsprechen. Er kann jedoch nicht für die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes garantieren, selbst wenn die Buchung für diesen Sitzplatz bestätigt wurde. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, solche Zuweisungen aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen bzw. aus Gründen höherer Gewalt zu ändern, selbst nachdem der Passagier das Flugzeug bestiegen hat.

5.5 Serviceleistungen an Bord

Der Luftfrachtführer wird sich nach Kräften dafür einsetzen, die Wünsche des Passagiere in Bezug auf die Serviceleistungen an Bord zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf Getränke, spezielle Gerichte, Filme, Sitzplätze etc. Der Luftfrachtführer ist jedoch nicht haftbar, wenn er aus Gründen des Flugbetriebs oder der Sicherheit, die sich dem Einfluss des Luftfrachtführers entziehen, nicht zur Erbringung dieser Serviceleistungen in der Lage ist, auch wenn diese Serviceleistungen zum Zeitpunkt der Buchung bestätigt wurden.

5.6 Flugzeugtyp

Der dem Passagier während des Buchungsvorgangs des Tickets angegebene Flugzeugtyp dient lediglich der Information. Der Luftfrachtführer kann aus Sicherheitsgründen, die sich dem Einfluss des Luftfrachtführers entziehen, oder aus Betriebsgründen beschließen, einen anderen Flugzeugtyp einzusetzen. Jegliche Haftung des Luftfrachtführers in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

Alle personenbezogenen Daten des Passagiers werden von der KLM unter pflichtgemäßer Einhaltung der KLM-Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet.

7.1 Für die Beförderung von alleinreisenden Kindern, Passagieren mit eingeschränkter Mobilität und Personen mit Erkrankungen und anderer Personen, die besondere Betreuung benötigen, können Sonderbedingungen gelten. In bestimmten Fällen kann die Beförderung nur nach vorheriger Genehmigung des Luftfrachtführers erfolgen. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, ein ärztliches Attest in Bezug auf den besonderen Gesundheitszustand des Passagiers zu verlangen. Für die Beförderung von Schwangeren kann die vorherige Genehmigung des Luftfrachtführers erforderlich sein. Die Sonderbedingungen für die Beförderung von Passagieren im Sinne dieses Artikels 7.1 sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer und seinen autorisierten Vertretern erhältlich und können auf der KLM-Website abgerufen werden.

Passagieren wird empfohlen, den Luftfrachtführer gleich bei der Buchung über ihre Behinderung oder den Bedarf einer besonderen Betreuung zu informieren. Anfragen für eine besondere Betreuung, die nach der Buchung oder gemäß den geltenden Vorschriften nicht später als 48 Stunden vor Abflug beim Luftfrachtführer eingehen, werden gemäß den geltenden Vorschriften nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Zeitrahmens und der jeweiligen gewünschten Betreuung, erfüllt. Sollte der Passagier beim Einchecken oder beim Einsteigen an Bord besondere Betreuung wünschen, die er nicht zeitig und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels angefordert hat, ist der Luftfrachtführer gemäß Artikel 9 (o) (siehe unten) berechtigt, diese Betreuung zu verweigern.

7.2 Passagiere, die ein Spezialmenü benötigen, müssen sich bei der Buchung (bzw. bei der Änderung einer Buchung) oder innerhalb der vom Luftfrachtführer dafür vorgegebenen Frist erkundigen, ob dieses verfügbar ist. Andernfalls kann der Luftfrachtführer das Vorhandensein der betreffenden Sondermahlzeit an Bord des betreffenden Fluges nicht garantieren.

7.3 Passagieren mit einem besonderen Gesundheitszustand oder einer Vorerkrankung, die möglicherweise durch die Reise in einer Druckkabine beeinträchtigt werden, wird empfohlen, vor Antritt des Fluges - insbesondere vor einem Langstreckenflug - ihren Arzt zu konsultieren und alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Flug ohne Zwischenfälle erfolgt.

7.4 In dem Fall, dass Passagiere den Luftfrachtführer nicht über ihren körperlichen Gesundheitszustand oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 7.1 informieren und der Luftfrachtführer den Flug zu einem unplanmäßigen Ankunftsort umleiten muss, ist der Luftfrachtführer berechtigt, diesen die Kosten für die Umleitung und sonstige damit zusammenhängende Kosten in einem angemessenen Rahmen in Rechnung zu stellen, ausgenommen im Fall höherer Gewalt seitens des Passagiers.

8.1 Die Fristen zum Einchecken variieren je nach Flughafen. Um den Reiseablauf zu unterstützen und eine Stornierung seiner Buchungen zu vermeiden, muss der Passagier diese Eincheckfristen unbedingt einhalten. Der Luftfrachtführer oder dessen autorisierter Vertreter übergibt dem Passagier alle erforderlichen Informationen zur Eincheckfrist für seinen ersten Flug mit dem betreffenden Luftfrachtführer. Falls die Reise des Passagiers Folgeflüge umfasst, ist der Passagier dafür verantwortlich, zu prüfen, ob er über alle Fristen über diese Flüge verfügt.

8.2 Passagiere sind verpflichtet, sich so zeitig vor dem Flug einzufinden, dass alle notwendigen Formalitäten für ihre Reise durchgeführt werden können und in jedem Fall innerhalb der Frist zum Einchecken. Hält der Passagier die Eincheckfrist schuldhaft nicht ein oder legt er beim Einchecken nicht alle notwendigen Dokumente vor, sodass er den Flug nicht antreten kann, kann der Luftfrachtführer die Buchung des betreffenden Passagiers und den für diesen reservierten Sitzplatz stornieren, ohne dass dadurch irgendeine Ersatzpflicht oder Haftung des Luftfrachtführers gegenüber dem Passagier entsteht.

8.3 Die Passagiere sind verpflichtet, sich vor der beim Einchecken angegebenen Boardingzeit am Flugsteig einzufinden. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Buchung des betreffenden Passagiers und den für diesen reservierten Sitzplatz ohne Ersatzpflicht gegenüber dem Passagier und ohne jegliche Haftung des Luftfrachtführers zu stornieren, falls sich der Passagier nicht spätestens zu der dem Passagier mitgeteilten Einsteigezeit am Flugsteig einfindet.

8.4 Den Luftfrachtführer trifft keine Verpflichtung (einschließlich unter anderem einer Verpflichtung zur Beförderung oder Erstattung) oder irgendeine Haftung gegenüber einem Passagier, der die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt hat.

9.1 Direkte Beförderungsverweigerung

Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung eines Passagiers und seines Gepäcks zu verweigern, wenn mindestens einer der nachstehenden Fälle vorliegt oder dessen Eintritt wahrscheinlich ist:

(a) Der Luftfrachtführer kommt nach vernünftigem Ermessen zu dem Schluss, dass ein solches Vorgehen notwendig ist, um etwa geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen eines Staates oder Landes, von dem aus abgeflogen oder das angeflogen oder das überflogen wird, zu entsprechen.

(b) Der Passagier hat sich so geäußert bzw. ein solches Verhalten an den Tag gelegt, dass (i) Zweifel bezüglich der Sicherheit bestehen und/oder (ii) dem Luftfrachtführer, seinen Mitarbeitern an Bord und/oder am Boden, an seinem Flugzeug/Vermögensgegenständen und/oder an seinem Eigentum, seinen Dienstleistungen (einschließlich eines etwaigen Vielfliegerprogramms des Luftfrachtführers) oder seinen Passagieren Schaden entstanden ist, entweder direkt oder indirekt. Dies schließt die Verwendung einer drohenden, ausfälligen oder beleidigenden Sprache gegenüber dem Bodenpersonal oder der Besatzung sowie die Drohung des Passagiers, die Sicherheit, Gesundheit und/oder Hygiene einer oder mehrerer Personen, von Vermögensgegenständen oder des Flugzeugs selbst zu gefährden (einschließlich einer vorgeblichen Bombendrohung), oder eine bereits erfolgte derartige Gefährdung ein.

(c) Der körperliche oder geistige Zustand des Passagiers, einschließlich eines Zustands, der auf Einfluss von alkoholischen Getränken oder Drogen oder Medikamenten zurückzuführen ist, stellt für ihn selbst, die anderen Passagiere oder die Besatzung oder Vermögensgegenstände Unannehmlichkeiten oder eine Gefahr oder ein Risiko dar.

(d) Der Passagier ist tatsächlich oder allem Anschein nach im Besitz unerlaubter Drogen.

(e) Der Passagier hat vor dem Flug – oder bei Anschlussflügen während eines früheren Fluges – Sicherheitsvorschriften, Anordnungen nicht befolgt und/oder sich undiszipliniert verhalten, und der Luftfrachtführer hat Grund zur Annahme, dass sich dieses Verhalten wiederholen könnte.

(f) Die Einwanderungs- und/oder Zollbehörde oder eine andere staatliche Behörde hat den Luftfrachtführer (mündlich oder schriftlich) darüber unterrichtet, dass es dem Passagier nicht gestattet ist zu reisen, und/oder der Luftfrachtführer hat dem Passagier (mündlich oder schriftlich) mitgeteilt, dass er ihn für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer nicht auf seinen Flügen befördern wird. Dies schließt ein, dass der Luftfrachtführer von der betreffenden Behörde einen negativen Reisebescheid hinsichtlich dieses Passagiers erhalten hat, z. B. falls der Passagier im Verdacht des tatsächlichen (oder beabsichtigten) Drogenschmuggels steht, und Fälle, in denen die Behörden dem Passagier mitgeteilt haben, dass der Luftfrachtführer den Passagier nicht mehr auf seinen Flügen befördern soll.

(g) Der Passagier hat sich geweigert, sich den Sicherheitsüberprüfungen, insbesondere gemäß den nachstehenden Artikeln 10.1.3 und 18.6, zu unterziehen oder sich geweigert, sich auszuweisen.

(h) Der Passagier kann nicht nachweisen, dass er die auf dem Ticket im Feld „Name des Passagiers“ angegebene Person ist.

(i) Der Passagier (bzw. die Person, die für das Ticket bezahlt hat) hat den gültigen Flugpreis einschließlich Steuer und/oder die geltenden Buchungsgebühren und/oder Steuern nicht bezahlt.

(j) Der Passagier ist allem Anschein nach nicht im Besitz gültiger Reiseunterlagen, versucht oder hat illegal versucht, in ein Land beim Transit einzureisen, oder besitzt bei der Einreise kein gültiges Einreisedokument, hat während des Fluges Reiseunterlagen vernichtet, hat nicht zugelassen, dass der Luftfrachtführer davon Kopien anfertigt und aufbewahrt, oder die Reiseunterlagen des Passagiers sind abgelaufen, gemäß geltenden Vorschriften unvollständig oder scheinen gefälscht oder in anderer Weise verdächtig zu sein (z. B.: Identitätsdiebstahl, Fälschung oder Totalfälschung von Dokumenten).

(k) Das vom Passagier vorgelegte Ticket:

  • ist allem Anschein nach ungültig oder
  • ist gesetzwidrig erlangt oder von einer anderen Organisation als dem Luftfrachtführer oder dessen autorisiertem Vertreter erworben worden oder
  • als gestohlen oder verloren gemeldet worden oder
  • ist gefälscht oder allem Anschein nach nachgeahmt oder anderweitig zweifelhaft oder
  • enthält einen Flugcoupon, der durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder dessen autorisierten Vertreter beschädigt oder geändert worden ist.

(l) Der Passagier weigert sich, im Rahmen der im obenstehenden Artikel 3.4 aufgeführten Bedingungen zusätzliche Pauschalgebühren zu zahlen.

(m) Der Passagier weigert sich, im Rahmen der im nachstehenden Artikel 10 aufgeführten Bedingungen einen Zuschlag zu zahlen.

(n) Im Falle eines Missbrauchs von Tickets, bei dem nachgewiesen werden kann, dass der Passagier nie die Absicht hatte, zu reisen, behält sich KLM das Recht vor, eine Erstattung abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn das Ticket ausschließlich zum Zweck des Zugangs zu Flughafeneinrichtungen wie Lounges oder gesicherten Bereichen genutzt wurde, ohne dass die tatsächliche Absicht bestand, die Reise anzutreten.

(o) Der Passagier benötigt beim Einchecken oder Besteigen des Flugzeugs besondere Betreuung, die bei der Buchung der Reise oder gemäß den geltenden Bestimmungen nicht spätestens 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit gemäß Artikel 7.1 beantragt wurde, und die der Luftfrachtführer nach vernünftigen Maßstäben nicht leisten kann.

(p) Der Passagier hat die Anweisungen und Vorschriften bezüglich Sicherheit, Schutz oder Gesundheit nicht befolgt.

(q) Ein Passagier, dem eine Flugpreisermäßigung oder ein Sonderpreis gewährt wurde, kann die entsprechenden Belegdokumente, die für die Zuordnung dieses Sonderpreises notwendig sind, nicht vorweisen und weigert sich, die in Artikel 3.1 (i) genannte Ausgleichszahlung vorzunehmen.

In den vorstehenden Fällen der Artikel 9.1 (h), (j), (k), (l), (m) und (n) ist der Luftfrachtführer berechtigt, das Ticket des Passagiers zu stornieren. In den Fällen der Artikel 9.1. (f), (i) und (k) ist der Luftfrachtführer nach den Bestimmungen von Artikel 14.4 (f) berechtigt, die Erstattung eines Tickets eines Passagiers zu verweigern, wobei der Luftfrachtführer keine Folgehaftung übernimmt.

9.2 Entscheidung, den Zutritt an Bord von KLM-Flügen einzuschränken oder zu verweigern

Wenn der Passagier vor oder während eines KLM-Flugs (einschließlich auch früherer KLM-Flüge) die Sicherheit, Ordnung oder Disziplin (ernsthaft) gefährdet hat, kann KLM nach eigenem Ermessen beschließen:

(a) für einen Zeitraum von drei Jahren zusätzliche Bedingungen an die Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks an Bord von KLM-Flügen zu knüpfen; oder

(b) den Passagier und sein Gepäck an Bord von KLM-Flügen für einen Zeitraum von grundsätzlich fünf Jahren abzulehnen.

9.3 Gravierende Umstände

In Bezug auf Artikel 9.2 (b) kann KLM im Falle gravierender Umstände (z. B. wiederholtes Fehlverhalten) in einem bestimmten Fall beschließen, den Passagier und sein Gepäck länger als fünf Jahre abzulehnen. In sehr gravierenden Fällen kann KLM entscheiden, den Passagier und sein Gepäck dauerhaft abzulehnen.

9.4 Entscheidung zur Beförderungsverweigerung an Bord von Transavia- und KLM-Flügen

Wenn der Passagier die Sicherheit, die gute Ordnung und/oder die Disziplin vor einem Transavia-Flug oder während eines Transavia-Fluges (ernsthaft) gefährdet hat und Transavia daher nach eigenem Ermessen beschlossen hat, den Passagier und sein Gepäck für einen Zeitraum von grundsätzlich fünf Jahren oder im Falle gravierender Umstände länger oder dauerhaft an Bord von Transavia-Flügen abzulehnen, kann KLM beschließen, den Passagier und sein Gepäck für den gleichen Zeitraum an Bord von KLM-Flügen abzulehnen.

9.5 In den oben genannten Fällen gemäß Artikel 9.2, Artikel 9.3 und Artikel 9.4 hat KLM das Recht, das Ticket des Passagiers zu stornieren, sowie das Recht, die Rückerstattung des Passagiertickets gemäß Artikel 14.4 (f) zu verweigern. In den vorbezeichneten Fällen ist KLM zu nichts verpflichtet und ist in keiner Weise haftbar.

10.1 Allgemeine Bestimmungen

10.1.1 Verpflichtungen des Passagiers

(a) Der Passagier erklärt, dass er über den Inhalt seines gesamten Gepäcks vollständig informiert ist.

(b) Der Passagier verpflichtet sich, sein Gepäck ab dem Zeitpunkt des Packens nicht unbeaufsichtigt zu lassen und keine Gegenstände von anderen Passagieren oder sonstigen Personen anzunehmen.

(c) Der Passagier verpflichtet sich, kein Gepäck mitzuführen, das ihm von einer anderen Person anvertraut wurde.

(d) Dem Passagier wird empfohlen, keine verderblichen oder zerbrechlichen Gegenstände im Gepäck mitzuführen. Sollte ein Passagier derartige Gegenstände dennoch in seinem Gepäck mitführen, muss er dafür sorgen, dass diese ordnungsgemäß und sicher verpackt und durch geeignete Behälter geschützt sind, um Schäden an anderen Gegenständen, am Gepäck anderer Passagiere oder am Flugzeug des Beförderers zu vermeiden.

10.1.2 Verbotene Gegenstände

Dem Passagier ist es untersagt, in seinem Gepäck Gegenstände mitzuführen, deren Beförderung nach den geltenden Vorschriften und Gesetzen eines Abflug-, Ankunfts- oder Transitstaates oder eines Staates, den das Flugzeug überfliegt, verboten oder eingeschränkt ist. Hierzu zählen insbesondere:

(a) Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Eigentum an Bord gefährden können, wie in den Gefahrgutvorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA) sowie in den geltenden Bestimmungen des Luftfrachtführers aufgeführt. (Weitere Informationen sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer erhältlich). Zu diesen Gegenständen gehören insbesondere Asbest, Sprengstoffe, komprimiertes Gas, oxidierende, radioaktive oder magnetisierte Stoffe, entzündliche Stoffe, giftige oder ätzende Stoffe sowie Gegenstände, Flüssigkeiten oder andere Stoffe, die bei der Beförderung auf dem Luftweg ein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum darstellen können.

(b) Gegenstände, die nach sachkundiger Einschätzung des Luftfrachtführers unter Berücksichtigung des eingesetzten Flugzeugtyps für die Beförderung ungeeignet sind, insbesondere aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen, ihres unangenehmen Geruchs, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zerbrechlichkeit oder Verderblichkeit. Informationen zu diesen Gegenständen werden dem Passagier auf Anfrage bereitgestellt.

(c) Schusswaffen und Munition werden nicht als Fracht oder Aufgabegepäck akzeptiert, es sei denn, sie sind für die Jagd oder den Sport bestimmt, entladen, ordnungsgemäß verpackt und gesichert. Die Beförderung von Munition unterliegt den Gefahrgutvorschriften der ICAO und der IATA, wie in Absatz (a) oben dargelegt.

(d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Dazu gehören Tiere (oder Teile davon), die bei der Jagd erlegt wurden. (e) Schnitt- und Stichwaffen sowie Aerosole, die als Angriffs- oder Verteidigungswaffen eingesetzt werden können, antike Waffen, Nachbildungen von Waffen, Schwerter, Messer und vergleichbare Waffen dürfen unter keinen Umständen in der Kabine mitgeführt werden. Sie können jedoch nach Genehmigung des Luftfrachtführers als Fracht oder Aufgabegepäck angenommen werden.

(f) Lebende Tiere, sofern in Artikel 10.4 nicht anders bestimmt.

Weitere Informationen zu verbotenen Gegenständen, die nicht im Handgepäck mitgeführt werden dürfen, wie z. B. Flüssigkeiten und Gele sowie spitze/scharfkantige Waffen, scharfe/stumpfe Gegenstände und Feuerzeuge stehen beim Luftfrachtführer und auf der KLM-Website zur Verfügung.

10.1.3 Durchsuchungsrecht

Aus Sicherheitsgründen und/oder auf behördliche Anordnung kann vom Passagier verlangt werden, dass er sich und/oder sein Gepäck einer Durchsuchung oder Durchleuchtung (mit Röntgenstrahlen oder einer anderen Technik) unterzieht. Sollte der Passagier nicht anwesend sein, kann sein Gepäck auch in seiner Abwesenheit durchleuchtet oder geöffnet und durchsucht werden, damit insbesondere festgestellt werden kann, ob sich darin die im vorstehenden Artikel 10.1.2 aufgeführten Gegenstände befinden. Falls der Passagier sich weigert, dieser Aufforderung nachzukommen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung des Passagiers oder seines Gepäcks zu verweigern. Verursacht eine Durchleuchtung Schäden am Gepäck oder dessen Inhalt, haftet der Luftfrachtführer nicht, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

10.1.4 Recht auf Verweigerung der Beförderung von Gepäck

(a) Aus Sicherheitsgründen kann der Luftfrachtführer die Beförderung oder Weiterbeförderung von Gepäckstücken eines Passagiers verweigern, wenn diese einen der in Artikel 10.1.2 genannten Gegenstände enthalten oder wenn der Passagier seine in Artikel 10.1.1 (a), (b) und (c) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesenes Gepäck und/oder Gegenstände in Verwahrung zu nehmen.

(b) Insbesondere aus Gründen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Hygiene und/oder der Betriebsabläufe ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Beförderung von Gegenständen zu verweigern, die sich aufgrund ihrer Abmessungen, ihrer Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Art für die Beförderung im Luftverkehr als ungeeignet erweisen, oder die weitere Beförderung solcher Gegenstände zu verweigern, sollten diese während der Reise entdeckt werden. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesenes Gepäck und/oder Gegenstände in Verwahrung zu nehmen.

(c) Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung des Gepäcks eines Passagiers zu verweigern, für das der in Artikel 10.2.2 (b) genannte Zuschlag für Übergepäck nicht bezahlt wurde. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesenes Gepäck oder Gegenstände in Verwahrung zu nehmen.

(d) Tiere, für die die gemäß Artikel 10.4 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden können, werden nicht befördert.

(e) Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung von Gepäck im Frachtraum zu verweigern, das dem Luftfrachtführer nicht vor Ablauf der in Artikel 10.2.1 (a) festgelegten Check-in-Meldeschlusszeit vom Passagier übergeben wurde.

10.2 Aufgabegepäck

10.2.1 Allgemeine Bestimmungen

(a) Der Passagier ist verpflichtet, sein Gepäck vor Ablauf der Check-in-Meldeschlusszeit am Check-in Schalter des Luftfahrtunternehmens oder an der SB-Gepäckaufgabe zur Abfertigung zu übergeben.

(b) Nachdem das Gepäck unter den oben genannten Bedingungen übergeben wurde, nimmt der Luftfrachtführer es in Verwahrung und händigt dem Passagier für jedes Stück Aufgabegepäck einen Gepäckschein aus.

(c) Der Passagier ist verpflichtet, sein Gepäck mit seinem Namen zu kennzeichnen.

(d) Der Luftfrachtführer wird sich im Rahmen des Zumutbaren darum bemühen, das Aufgabegepäck im selben Flugzeug wie den Passagier zu befördern. Aus verschiedenen betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen kann es vorkommen, dass Aufgabegepäck auf einem anderen Flug befördert wird. In diesem Fall stellt die befördernde Fluggesellschaft das Gepäck dem Passagier zu, es sei denn, die geltenden Vorschriften verlangen, dass der Passagier bei der Zollkontrolle anwesend sein muss.

(e) Aufgabegepäck muss die übliche Gepäckabfertigung unbeschadet überstehen und den Inhalt schützen können.

(f) Dem Passagier wird von der Mitnahme von Geld, Schmuck, Kunstgegenständen, Edelmetallen, Tafelsilber, Wertpapieren oder sonstigen Wertgegenständen, optischen oder fotografischen Geräten, Computern, elektronischen und/oder Telekommunikationsausrüstungen oder -geräten, Musikinstrumenten, Pässen und sonstigen Ausweispapieren, Schlüsseln, Geschäftsunterlagen, Manuskripten oder Urkunden in seinem Aufgabegepäck dringend abgeraten. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Gegenstände auf eine bestimmte Person beziehen oder austauschbar sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Luftfrachtführer im Falle der Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung von Aufgabegepäck nur in dem im Übereinkommen und in Artikel 19 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegten Umfang haftet.

(g) Vorbehaltlich geltender Vorschriften wird dem Passagier empfohlen, keine Medikamente im Aufgabegepäck mitzuführen.

(h) Beschließt der Passagier, seine Reise vorzeitig zu beenden und nicht alle Flugcoupons zu nutzen, ist er unter Umständen verpflichtet, eine Pauschalgebühr in Höhe von 400 EUR für die Rückgabe seines Aufgabegepäcks zu entrichten.

10.2.2 Freigepäck

(a) In Abhängigkeit von den für den Tarif geltenden Bestimmungen kann der Passagier eine bestimmte Menge an Gepäck gebührenfrei als Aufgabegepäck mitführen, die je nach Reiseziel und dem auf dem Ticket aufgeführten bezahlten Tarif pro Passagier nach Anzahl und/oder Gewicht und/oder Abmessungen der Gepäckstücke begrenzt ist.

(b) Der Passagier kann gegen Zahlung eines Zuschlags mit Aufgabegepäck reisen, das die Freigepäckmenge überschreitet. Die Bedingungen für diesen Zuschlag können beim Luftfrachtführer bzw. seinen bevollmächtigten Vertretern angefordert oder auf der KLM-Website eingesehen werden.

(c) In jedem Fall darf die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke pro Passagier eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Informationen zu dieser Höchstmenge können beim Luftfrachtführer bzw. seinen autorisierten Vertretern angefordert oder auf der KLM-Website eingesehen werden.

(d) Alle relevanten Informationen bezüglich der ggf. geltenden Freigepäckmenge können beim Luftfrachtführer bzw. seinen autorisierten Vertretern angefordert oder auf der KLM-Website eingesehen werden.

10.2.3 Wertdeklaration

(a) Für Aufgabegepäck, dessen Wert die im Übereinkommen festgelegten Haftungsgrenzen im Falle der Vernichtung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung übersteigt, kann der Passagier entweder vor Reiseantritt eine entsprechende Versicherung abschließen oder bei Übergabe des Gepäcks an den Luftfrachtführer eine auf einen bestimmten Betrag begrenzte Werterklärung abgeben. In diesem Fall hat der Passagier einen auf Anfrage mitgeteilten Zuschlag zu entrichten. Ausgleichsleistungen werden gemäß den Bestimmungen in Artikel 19 geleistet.

(b) Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, den deklarierten Wert mit dem tatsächlichen Wert des Gepäcks und dessen Inhalt zu vergleichen.

(c) Der Passagier ist verpflichtet, entsprechende Wertdeklarationen vor Ablauf der Check-in-Meldeschlusszeit gegenüber dem Luftfrachtführer zu machen. Falls der Passagier die vorgenannte Frist nicht einhält, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Wertdeklaration abzulehnen. Der Luftfrachtführer hat zudem die Möglichkeit, den in der Deklaration angegebenen Wert zu begrenzen. Der Luftfrachtführer behält sich ferner das Recht vor, im Schadensfall nachzuweisen, dass der vom Passagier angegebene Wert höher war als der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt der Übergabe.

(d) Alle relevanten Informationen zu Wertdeklarationen und Zuschlägen gemäß Artikel 10.2.3 können vom Passagier beim Luftfrachtführer angefordert werden.

10.2.4 Abholung und Auslieferung des Gepäcks

(a) Gemäß den Bestimmungen in Artikel 10.2.1 (d) obliegt es dem Passagier, sein Aufgabegepäck abzuholen, sobald es am Zielort oder am Zwischenstopp zur Abholung bereitliegt. Wird das Gepäck eines Passagiers nicht innerhalb von drei Monaten nach dessen Bereitstellung abgeholt, ist der Luftfrachtführer berechtigt, über das Gepäck zu verfügen, ohne dem Passagier gegenüber haftbar zu sein.

(b) Zur Abholung des Aufgabegepäcks ist ausschließlich der Inhaber des Gepäckscheins berechtigt.

(c) Kann eine Person, die Anspruch auf das Gepäck erhebt, den Gepäckschein nicht vorlegen, händigt der Luftfrachtführer ihr das Gepäck nur unter der Bedingung aus, dass sie ihren Anspruch darauf auf eine für den Luftfrachtführer zufriedenstellende Weise nachweist.

(d) Die vorbehaltlose Entgegennahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins gilt als Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in einwandfreiem Zustand und gemäß dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde (vorbehaltlich eines gegenteiligen Nachweises durch den Passagier).

(e) Für die Abholung von Aufgabegepäck im Falle eines vorzeitigen Reiseabbruchs gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 10.2.1 (h).

10.3 Handgepäck

(a) Alle Tickets berechtigen zur Mitnahme einer bestimmten Menge an Handgepäck in der Kabine, wobei Anzahl, Gewicht und/oder Abmessungen begrenzt sind. Sollte der Passagier keine entsprechenden Informationen erhalten haben, wird nur ein Stück Handgepäck akzeptiert, das unter den Sitz vor dem Passagier oder in ein dafür vorgesehenes Gepäckfach passen muss. Sollte der Luftfrachtführer aufgrund der Nichteinhaltung der obengenannten Bedingungen durch den Passagier gezwungen sein, das Gepäck im Frachtraum zu befördern, kann vom Passagier gegebenenfalls die Zahlung eines Zuschlags gemäß Artikel 10.2.2 (b) verlangt werden. Aus Sicherheits- oder betriebsbedingten Gründen oder aufgrund der Kapazität des Flugzeugs können bestimmte Gepäckstücke, die der Passagier mit in die Kabine nehmen möchte, jederzeit vor Abflug als Handgepäck abgelehnt werden. In diesem Fall ist das Gepäckstück als Aufgabegepäck zu befördern.

(b) Gepäckstücke/Gegenstände, die der Passagier nicht im Frachtraum befördern lassen möchte (z. B. empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Bestimmungen des vorstehenden Artikels 10.3 (a) entsprechen (Übergröße und/oder Übergewicht), dürfen nur zur Beförderung in der Kabine angenommen werden, wenn der Passagier den Luftfrachtführer vor dem Check-in ordnungsgemäß darüber informiert und dieser seine Genehmigung erteilt hat. In diesem Fall fällt für die Beförderung des Gepäcks unter Umständen eine Gebühr gemäß den Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers an. Informationen hierzu sind bei diesem erhältlich.

(c) Der Passagier ist selbst für seine persönlichen Gegenstände sowie das in der Kabine mitgeführte Handgepäck verantwortlich. Im Falle der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlusts oder der Beschädigung von persönlichen Gegenständen oder Handgepäck haftet der Luftfrachtführer nur, wenn ihm oder seinen Mitarbeitern bzw. Vertretern ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wobei die Haftung auf den in Artikel 19 dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegten Betrag beschränkt ist.

10.4 Tiere

10.4.1 Allgemeine Bestimmungen

(a) Als Haustiere sind ausschließlich Hunde und Katzen in der Kabine oder im Frachtraum zugelassen.

(b) Die Beförderung von Tieren, die mit Passagieren reisen, unterliegt der vorherigen und ausdrücklichen Genehmigung des Luftfrachtführers.

(c) Die Anzahl der Tiere, die pro Flug und Passagier befördert werden dürfen, ist begrenzt.

(d) Gemäß den geltenden Vorschriften ist die Beförderung bestimmter Tierarten untersagt. Informationen zu diesen Tierarten sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer und seinem autorisierten Vertreter erhältlich und auf der KLM-Website abrufbar.

(e) Der Passagier muss für sein Tier sämtliche von den Behörden des Abflug-, Ziel- oder Transitlandes angeforderten gültigen Dokumente vorweisen können, darunter insbesondere Pässe, Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie Einreise- oder Transitgenehmigungen. Tiere, für die die erforderlichen Dokumente nicht vorliegen, werden vom Luftfrachtführer nicht befördert.

(f) Je nach Zielort kann die Beförderung von Tieren bestimmten Bestimmungen unterliegen, insbesondere hinsichtlich Alter, Gewicht und Gesundheitskontrollen. Nähere Informationen hierzu können beim Luftfrachtführer angefordert werden.

(g) Das Tier nebst Transportbox ist nicht im Freigepäck des Passagiers enthalten; hierfür ist ein Zuschlag zu entrichten. Informationen zu den Bedingungen sind beim Luftfrachtführer erhältlich.

(h) Blindenhunde, Assistenzhunde und ggf. deren Behältnisse, die Passagiere mit eingeschränkter Mobilität begleiten, werden gemäß den Bedingungen des Luftfrachtführers über das entsprechende Freigepäck hinaus kostenlos befördert. Die entsprechenden Bedingungen sind auf Anfrage beim Luftfrachtführer erhältlich.

(i) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Verletzungen, Verlust, Verspätung, Erkrankung oder Tod des beförderten Tieres (für den Fall, dass ihm die Einreise in oder der Transit durch ein Land, einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird), die auf Betrug, das Fehlen oder die Ungültigkeit der erforderlichen Dokumente oder die Nichtentsprechung der für die Beförderung des Tieres vorgesehenen Transportbox gemäß den Bestimmungen in Artikel 10.4.3 zurückzuführen sind, es sei denn, der Schaden ist ausschließlich auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens des Luftfrachtführers zurückzuführen. Passagiere, die mit Tieren reisen, die die entsprechenden Vorschriften nicht erfüllen, müssen dem Luftfrachtführer sämtliche dadurch entstehenden Geldbußen, Verluste, Entschädigungen sowie sämtliche weiteren Kosten und Schäden erstatten.

Der Luftfrachtführer ist jederzeit dazu berechtigt, nach eigenem Ermessen zusätzliche, ihm angemessene Bedingungen festzulegen.

(j) Sämtliche relevanten Informationen zur Beförderung von Tieren, insbesondere zu dem in Artikel 10.4.1 (g) oben genannten Zuschlag, können beim Luftfrachtführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter angefordert und auf der KLM-Website abgerufen werden.

10.4.2 In der Kabine mitreisende Katzen und Hunde

(a) Haustiere und ihre Behältnisse, deren Gewicht die vom Luftfrachtführer festgelegte Höchstgrenze überschreitet, werden unter keinen Umständen in der Kabine befördert. Informationen zum Höchstgewicht können beim Luftfrachtführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter angefordert und auf der KLM-Website abgerufen werden.

(b) Haustiere müssen in einem dafür vorgesehenen, geschlossenen Behältnis untergebracht werden, welches groß genug ist, damit das Tier darin vollständig Platz findet, aufstehen, sich umdrehen sowie ungehindert und frei atmen kann.

(c) Der Passagier ist verpflichtet, sein Haustier während der gesamten Flugdauer in seinem Behältnis zu belassen.

10.4.3 Im Frachtraum mitreisende Katzen und Hunde

Haustiere müssen in einer von der IATA (International Air Transport Association) zugelassenen Transportbox aus Hartplastik oder Glasfaser untergebracht werden.

11.1 Die auf den Fluganzeigetafeln dargestellten Flüge und Flugzeiten sind in keiner Weise verbindlich und dienen lediglich der Information der Passagiere des Luftfrachtführers. Diese Fluganzeigetafeln sind nicht endgültig und können nach dem Veröffentlichungsdatum geändert werden.

11.2 Die auf dem Ticket abgedruckten Flugpläne hingegen, die aus Gründen, die sich der Kontrolle des Luftfrachtführers entziehen, geändert werden können, stellen einen integralen Bestandteil des Beförderungsvertrags dar.

11.3 Über Änderungen auf den Fluganzeigetafeln wird der Passagier mithilfe der Kontaktdaten informiert, die bei der Buchung angegeben wurden. Der Passagier ist dafür verantwortlich, dem Luftfrachtführer seine Kontaktdaten bereitzustellen, sodass er im Falle einer Änderung der auf dem Ticket angegebenen planmäßigen Flugzeiten benachrichtigt werden kann. Bei Änderungen auf den Fluganzeigetafeln hat der Passagier, falls er von einer Beförderung absieht, Anspruch auf eine Erstattung im Sinne von Artikel 14.

12.1 Der Luftfrachtführer bemüht sich nach besten Kräften darum, es nicht zu Verspätungen bei der Beförderung des Passagiers und seines Gepäcks kommen zu lassen. Um eine Stornierung oder Verspätung eines Fluges zu vermeiden, ist der Luftfrachtführer berechtigt zu veranlassen, dass ein Flug in seinem Auftrag durch einen anderen Luftfrachtführer und/oder ein anderes Flugzeug und/oder ein anderes Transportmittel erfolgt.

12.2 Im Falle einer Stornierung oder Verspätung eines Flugs wird sich der Luftfrachtführer an alle geltenden Vorschriften halten. Informationen hinsichtlich der Passagierrechte im Falle von Verspätungen und Stornierungen sind beim Luftfrachtführer und seinen autorisierten Vertretern erhältlich und können auf der KLM-Website abgerufen werden.

13.1 Falls der Luftfrachtführer einem Passagier wegen Überbuchung oder aus anderen Gründen den Einstieg in das Flugzeug verwehrt, obgleich dieser im Besitz eines gültigen Tickets ist und innerhalb der vorgegebenen Frist und zu den geltenden Bedingungen eingecheckt hat, leistet der Luftfrachtführer, sofern zutreffend, die vom geltenden Recht vorgesehene Entschädigung.

13.2 Falls dem Passagier ein Sitzplatz in einer niedrigeren Klasse zugewiesen wird als in der, auf die er nach dem Ticket Anspruch gehabt hätte, wird der Luftfrachtführer den Differenzbetrag zu den in den entsprechenden geltenden Vorschriften enthaltenen Bedingungen erstatten. Informationen hinsichtlich der Passagierrechte im Falle der Nichtbeförderung und der Herabstufung sind beim Luftfrachtführer und seinen autorisierten Vertretern erhältlich und können auf der KLM-Website abgerufen werden.

14.1 Die Erstattung eines Ticketpreises oder eines Teils desselben erfolgt zu den in dem vorliegenden Artikel 14 genannten Bedingungen, den für das Ticket geltenden Tarifbestimmungen sowie unter Einhaltung sämtlicher relevanter gültiger Vorschriften. Wenn Sie Ihren Flug bzw. Ihre Flüge stornieren, oder wenn Ihnen die Beförderung aufgrund von Artikel 9.1 (f), (i) oder (k), Artikel 9.2, Artikel 9.3 oder Artikel 9.4 verweigert wurde und Sie ein nicht erstattungsfähiges Ticket haben, können Sie die Erstattung nicht angefallener Flughafensteuern beantragen. Jedoch werden mit einem nicht erstattungsfähigen Ticket international auferlegte Beförderungszuschläge nicht erstattet. Die Buchungsgebühren, Servicegebühren und Zahlungszuschläge sind unabhängig von Ihren Ticketbedingungen nicht erstattungsfähig. Für Bestimmungen im Falle Höherer Gewalt, die von einem Passagier geltend gemacht werden, siehe Artikel 3.3.

14.2 Eine Erstattung im Rahmen der Tarifbestimmungen des Tickets erfolgt auf der Grundlage des für das Ticket bezahlten Preises einschließlich Abgaben.

14.3 Anträge auf die Erstattung eines Tickets sind beim Aussteller des Tickets einzureichen (je nach Umstand der Luftfrachtführer oder der autorisierte Vertreter).

14.4 Der Luftfrachtführer schließt eine Erstattung in folgenden Fällen aus:

(a) Der Erstattungsantrag für ein Ticket wird nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tickets gestellt.

(b) Für Tickets, für die gesetzlich oder nach den geltenden Vorschriften festgelegt ist, dass der Passagier ein Ticket besitzen muss, das ihn zur Ausreise aus dem Land berechtigt, sofern dieser Passagier nicht nachweisen kann, dass er über eine Aufenthaltsgenehmigung in dem betreffenden Land verfügt oder das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder mit einem anderen Beförderungsmittel verlassen wird.

(c) Für Tickets, wenn für seinen Inhaber am Bestimmungsort, am vereinbarten Zwischenlandeort oder an der Zwischenstation ein Einreiseverbot besteht und wenn der Passagier aus diesem Grund zu seinem Ausgangsort oder an einen anderen Ort (zurück)befördert wurde.

(d) Für gestohlene, gefälschte oder nachgeahmte Tickets.

(e) Für Passagiere, die nicht die in Artikel 8 genannten Bedingungen erfüllen.

(f) Für Passagiere, für die im Sinne von Artikel 9.1 (f),(i) oder (k), Artikel 9.2, Artikel 9.3 oder Artikel 9.4 ein berechtigtes Beförderungsverbot gilt.

14.5 Erstattungen unterliegen den geltenden Vorschriften in dem Land, in dem das Ticket ursprünglich erworben wurde bzw. den Vorschriften des Landes, in dem die Erstattung zu leisten ist.

15.1 An Bord von Flugzeugen darf der Passagier kein Verhalten an den Tag legen, das andere Personen oder Vermögensgegenstände oder das Flugzeug behindern, bedrohen oder gefährden kann. Der Passagier darf die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindern und hat sämtliche Anweisungen und Empfehlungen zu befolgen, welche die Besatzung erteilt, um die Sicherheit des Flugzeugs, den reibungslosen Ablauf des Fluges sowie eine angenehme Beförderung der Passagiere zu gewährleisten.

15.2 Der Luftfrachtführer kann an Bord des Flugzeugs den Betrieb von elektronischen Geräten, einschließlich Mobiltelefonen, Laptops, tragbaren Aufzeichnungsgeräten, tragbaren Radiogeräten, elektronischen Spielen oder Übertragungsgeräten, einschließlich funkgesteuerter Spielzeuge und tragbarer Sprechfunkgeräte, mit Ausnahme von Hörhilfen und Herzschrittmachern, aus Sicherheitsgründen verbieten oder einschränken.

15.3 Das Rauchen (herkömmlicher Zigaretten sowie elektronischer oder sonstiger „künstlicher“ Zigaretten) ist an Bord des Flugzeugs streng verboten.

15.4 Der Luftfrachtführer kann den Genuss von Alkohol im Flugzeug einschränken oder verbieten. Der Genuss von mitgebrachten alkoholischen Getränken oder der Genuss von steuerfreien Produkten, die an Bord des Flugzeugs gekauft wurden, ist dem Passagier im Flugzeug verboten.

15.5 Jede Aufzeichnung, Foto-/Audioaufnahme oder Livesendung – auf jegliche Weise und in jeglicher Form – des Bildes, der Stimme oder von sonstigen Elementen, wodurch ein an Bord anwesendes Besatzungsmitglied oder ein Passagier identifiziert werden könnte, ist absolut verboten, es sei denn, es wurde von den betroffenen Personen eine vorherige und ausdrückliche Zustimmung eingeholt.

15.6 Falls ein Passagier die Bestimmungen dieses Artikels missachtet, kann der Luftfrachtführer alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften ergreifen, um das betreffende Verhalten abzustellen. Dazu kann der Luftfrachtführer Zwangsmaßnahmen anwenden, den Passagier des Fluges verweisen, die Weiterbeförderung des Passagiers an jedem Ort verweigern und bestimmte zusätzliche Bedingungen mit der Weiterbeförderung des Fluggastes verknüpfen oder den Passagier den lokalen Behörden melden.

15.7 Für den Fall, dass ein Passagier die Bestimmungen dieses Artikels (und die des Artikels 9 hinsichtlich der Verweigerung und Einschränkung der Beförderung) nicht beachtet oder an Bord eines Flugzeugs eine strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit begeht, behält sich der Luftfrachtförderer das Recht vor, rechtliche Schritte gegen den Passagier einzuleiten und Schadenersatz geltend zu machen.

15.8 Falls der Luftfrachtführer infolge des Verhaltens des Passagiers das Flugzeug an einen nicht planmäßigen Zielort umleitet, zahlt der betreffende Passagier dem Luftfrachtführer die angemessenen Kosten dieser Umleitung.

16.1 Falls sich der Luftfrachtführer im Rahmen des Beförderungsvertrags und vorbehaltlich geltenden Rechts dazu verpflichtet, über die Luftbeförderung hinausgehende Nebenleistungen zu erbringen, oder falls der Luftfrachtführer einen Schein oder Gutschein für die Beförderung oder sonstige Dienstleistungen ausstellt, wie z. B. Hotelreservierung oder Fahrzeuganmietung, veranlasst dies der Luftfrachtführer (sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde) als Vertreter im Namen und Auftrag eines Dritten und ist diesbezüglich nicht der Vertragspartner des Passagiers. Es gelten die Beförderungs- oder Verkaufsbedingungen des jeweiligen Dritten.

16.2 Falls der Luftfrachtführer einem Passagier die Beförderung am Boden oder auf dem Wasser (Zug, Bus, Schiff usw.) anbietet, handelt der Luftfrachtführer ausschließlich im Namen und Auftrag eines Dritten, auch wenn die Beförderung unter seinem Liniencode erfolgt. Für die genannte Beförderung am Boden oder auf dem Wasser gelten möglicherweise unterschiedliche Haftungsbedingungen. Die Beförderungs- und Haftungsbedingungen sind auf Anfrage vom jeweiligen Anbieter der Dienstleistung am Boden/auf dem Wasser erhältlich. Der Luftfrachtführer haftet während der Beförderung per Schiene, Straße oder auf dem Wasser für Schäden am Passagier oder seinem Gepäck.

17.1 Eine Luftbeförderung, die von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern unter einem einzigen Ticket oder einem Anschlussticket durchgeführt wird, gilt als ein einziger Vorgang im Sinne der Geltung der Abkommen für die Beförderung.

17.2 Soweit der Luftfrachtführer das Ticket ausgestellt hat oder der erste im Ticket genannte Luftfrachtführer oder im Anschlussticket bei einer Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer der zuerst genannte Luftfrachtführer ist, haftet er – außer gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 3 – nicht für die von dem (den) anderen Luftfrachtführer(n) durchgeführten Teile der Reise.

17.3 Im Falle der Vernichtung, des Verlusts, der Verspätung oder der Beschädigung seines Aufgabegepäcks hat der Passagier oder dessen Begünstigter das Recht zur Klageerhebung gegen den Luftfrachtführer, der die Beförderung vorgenommen hat, bei welcher die Vernichtung, der Verlust, die Verspätung oder die Beschädigung stattgefunden hat. Ferner kann der Passagier Klage gegen den ersten und den letzten Luftfrachtführer einreichen.

18.1 Allgemeine Bestimmungen (a) Der Passagier muss auf eigene Verantwortung sämtliche für seine Reise und, sofern zutreffend, für die seiner minderjährigen Kinder und/oder Mitreisenden, für die er verantwortlich ist, und/oder für mit ihm reisende Tiere erforderlichen Dokumente, Visa und Erlaubnisse einholen und außerdem alle gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Vorschriften) des Abflug-, Ankunft- und Transitlandes sowie die Regelungen des Luftfrachtführers und die entsprechenden Vorschriften beachten. (b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Folgen, die sich für den Passagier daraus ergeben, dass er die in Artikel 18.1 (a) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

18.2 Reisedokumente (a) Der Passagier ist verpflichtet, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Vorschriften) des Abflug-, des Ankunft- und des Transitlandes erforderlichen Einreise-, Ausreise- und Transitdokumente sowie Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorzulegen. Darüber hinaus muss der Passagier dem Luftfrachtführer die Dokumente aushändigen und/oder gestatten, nötigenfalls Kopien von diesen Dokumenten anzufertigen oder die darin enthaltenen Daten anderweitig zu speichern. (b) Der Luftfrachtführer behält sich gemäß Artikel 9 das Recht vor, die Beförderung eines Passagiers zu verweigern, falls dieser die geltenden Gesetze und Regelungen missachtet, falls der Luftfrachtführer Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der vorgelegten Dokumente hat oder falls der Passagier dem Luftfrachtführer nicht gestattet, Kopien von diesen anzufertigen und aufzubewahren oder die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten anderweitig zu speichern. (c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Verluste oder Auslagen, die einem Passagier dadurch entstehen, dass er die Bestimmungen dieses Artikels nicht einhält.

18.3 Verweigerung der Einreise Wird einem Passagier die Einreise in das Staatsgebiet verweigert, so ist der Passagier verpflichtet, sämtliche von den lokalen Behörden auferlegten Kosten oder Geldbußen sowie den Preis, einschließlich Steuern, für die Beförderung zu zahlen, falls der Luftfrachtführer den Passagier aufgrund einer staatlichen Anordnung an den Abflugort oder an einen anderen Ort zurückbefördern muss. Der Preis für das gekaufte Ticket für die Beförderung an den Ort, für den dem Passagier die Einreise verweigert wurde, wird vom Luftfrachtführer nicht erstattet. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung können der Flugkapitän und/oder die eskortierende Polizei die maßgeblichen Reisedokumente des betreffenden Passagiers während des Fluges zu seinem Abflugort oder einem anderen Ort in Verwahrung nehmen.

18.4 Haftung des Passagiers für Geldbußen, Kosten für Gewahrsam usw. Falls der Luftfrachtführer aufgrund der Tatsache, dass ein Passagier – absichtlich oder versehentlich – gegen die geltenden Gesetze der betreffenden Länder verstößt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt oder ungültige Dokumente vorlegt, gezwungen ist, eine Geldbuße oder Strafe zu zahlen oder zu hinterlegen, erstattet der Passagier dem Luftfrachtführer auf erste Anforderung die von diesem gezahlten oder hinterlegten Beträge und sämtliche entsprechenden ihm entstandenen Auslagen. Der Luftfrachtführer ist daher berechtigt, etwaige ihm für nicht genutzte Beförderung geleistete Zahlungen oder sonstige ihm bereits vom Passagier gezahlte Beträge für die Zahlung dieser Gebühren zu verwenden.

18.5 Untersuchung durch den Zoll (a) Von einem Passagier kann verlangt werden, bei der Durchsuchung seines Gepäcks (gleichgültig, ob verspätetes, Aufgabe- oder Handgepäck) durch die Zollmitarbeiter oder eine andere staatliche Behörde anwesend zu sein. Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Passagier nicht für etwaige Schäden oder Verluste, die diesem dadurch entstehen, dass er diese Vorschrift nicht erfüllt. (b) Der Passagier entschädigt den Luftfrachtführer, falls diesem durch irgendeine Handlung, Zuwiderhandlung oder Fahrlässigkeit seitens des Passagiers ein Schaden entsteht. Dies gilt auch, wenn er die Bestimmungen dieses Artikels nicht erfüllt oder nicht zulässt, dass der Luftfrachtführer sein Gepäck durchsucht.

18.6 Sicherheitsüberprüfungen (a) Der Passagier ist verpflichtet, sich den allgemeinen Sicherheitskontrollen (und Flugsicherheitsüberprüfungen), die vom Staat, den Flughafenbehörden oder vom Luftfrachtführer angeordnet werden, zu unterziehen. Im Falle einer Ablehnung wird dem Passagier die Beförderung gemäß Artikel 9 verweigert. (b) Der Luftfrachtführer kann nicht dafür haftbar gemacht werden, dass er einem Passagier die Beförderung verweigert, besonders in dem Fall, in dem dies auf der begründeten Annahme beruht, dass diese Verweigerung vom geltenden Gesetz, durch Vorschriften und/oder durch Bestimmungen vorgeschrieben ist.

19.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Haftung des Luftfrachtführers erfolgt, wenn nicht anders vorgesehen und dem Passagier mitgeteilt, entsprechend den Beförderungsbedingungen des vertraglichen Luftfrachtführers. Handelt es sich bei dem vertraglichen Luftfrachtführer um KLM, gelten die folgenden Bedingungen:

19.1.1 Die Beförderung gemäß diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen unterliegt den Regelungen zur Haftung von Luftfrachtführern bei Unfällen im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren und deren Gepäck, die im Montrealer Abkommen vom 28. Mai 1999 und in der EG-Richtlinie Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002, mit der die EG-Richtlinie Nr. 2027/97 vom 9. Oktober 1997 geändert wird, festgelegt sind.

19.1.2 Soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht mit anderen Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Widerspruch stehen, und dem Abkommen unterliegen, gilt Folgendes:

(a) Die Haftung des Luftfrachtführers ist auf den Schaden begrenzt, der während der Luftbeförderung eintritt, für die sein Linienkennzeichen auf dem diesem Flug entsprechenden Coupon oder Ticket vermerkt ist. Stellt der Luftfrachtführer ein Ticket für eine Beförderung durch einen anderen Luftfrachtführer aus oder gibt er Gepäck im Auftrag eines anderen Luftfrachtführers auf, so handelt er lediglich in Vertretung im Namen und Auftrag dieses anderen Luftfrachtführers. Die Bestimmungen zur Haftung bei einer Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer sind in Artikel 17.3 festgelegt.

(b) Die Haftung des Luftfrachtführers ist auf die nachweisliche Schadenshöhe begrenzt, jegliche Haftung des Luftfrachtführers für Folgeschäden und nicht ersatzfähige Schäden ist ausgeschlossen.

(c) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass er bestimmte gesetzliche Vorschriften oder Regelungen (Gesetze, Regelungen, Anordnungen, Anforderungen und Bestimmungen) befolgt, oder dadurch, dass der Passagier diese Vorschriften nicht befolgt.

(d) Der Beförderungsvertrag, die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie sämtliche darin enthaltenen Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen, gelten für und zu Gunsten der autorisierten Vertreter, Code Share-Partner des Luftfrachtführers, Mitarbeiter, Agenten, Repräsentanten und Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers sowie für den Eigner des vom Luftfrachtführer eingesetzten Flugzeugs und das Personal, die Mitarbeiter und die Vertreter dieses Eigners und dessen Agenten. Der von den oben aufgeführten Personen insgesamt zu erlangende Schadenersatz darf den Gesamthaftungsbetrag des Luftfrachtführers nicht übersteigen.

(e) Falls der Luftfrachtführer nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch die Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung der Person, welche Anspruch auf den Schadenersatz erhebt, oder der Person, deren Rechte sie wahrnimmt oder von deren Rechten sie ihren Anspruch herleitet, verursacht wurde, ist der Luftfrachtführer insoweit ganz oder teilweise von seiner Haftung befreit, als die betreffende Fahrlässigkeit oder sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat. Dieser Absatz gilt für sämtliche Haftungsbestimmungen in den vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, einschl. – um Zweifel zu vermeiden – denjenigen des Artikels 19.2.1.

(f) Soweit nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgesehen, gilt keine dieser Regelungen als Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers, des Eigners des eingesetzten Flugzeugs, dessen Personal, Erfüllungsgehilfen, Agenten oder Repräsentanten gemäß dem Abkommen und den einschlägigen geltenden Gesetzen.

19.2 Bestimmungen für Internationale Flüge und Inlandsflüge

19.2.1 Körperverletzung

(a) Gemäß den im Weiteren dieses Artikels 19.2.1 genannten Bestimmungen haftet der Luftfrachtführer im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Passagiers für den erlittenen Schaden, falls der Tod oder die Körperverletzung aufgrund eines Unfalls an Bord des Flugzeugs oder beim Einstiegs- oder Ausstiegsvorgang, gemäß Definition im Montrealer Abkommen, eingetreten ist.

(b) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden unter den folgenden Umständen:

Falls ein Passagier befördert wird, dessen Alter oder geistige oder körperliche Verfassung eine Gefahr oder ein Risiko für ihn selbst mit sich bringt, haftet der Luftfrachtführer nicht für Personenschäden, wie Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Tod oder die Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung oder Behinderung, soweit diese Personenschäden ursächlich auf dieser Verfassung beruhen.

(c) Für Schäden im Sinne von Artikel 19.2.1 (a), die je Passagier den Betrag von 151.880 SZR nicht übersteigen, wird die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder begrenzt. Dieser bleibt jedoch berechtigt, sich auf Artikel 19.1.2 (e) zu berufen. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden im Sinne von Artikel 19.2.1 (a) insoweit nicht, als diese je Passagier den Betrag von 151.880 SZR übersteigen, falls der Luftfrachtführer nachweist, dass

(1) der Schaden nicht auf der Fahrlässigkeit oder einer sonstigen unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Vertretern beruht, oder

(2) der Schaden ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine sonstige unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Anspruchstellers, des Fluggastes, dessen Rechte wahrgenommen werden oder von welchem die wahrgenommenen Rechte hergeleitet werden, oder eines Dritten zurückzuführen ist.

(d) Der Luftfrachtführer behält sich gegenüber jeglichen Dritten sämtliche Ansprüche auf Rechtsmittel, Inanspruchnahme, Regress und Abtretung vor.

(e) Im Falle von Tod oder Körperverletzung infolge eines Flugzeugunfalls im Sinne des Artikels 28 des Abkommens sowie gemäß Artikel 5 der EG-Richtlinie Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002, mit der die EG-Richtlinie Nr. 2027/97 vom 19. Oktober 1997 geändert wird, erhält/erhalten die darin bezeichnete(n) betreffende(n) Person(en) eine Vorauszahlung, mit der sie ihre unmittelbaren Bedürfnisse erfüllen kann. und welche im Todesfall den entsprechenden Betrag in Euro von 16.000 SZR je Passagier beträgt. Vorbehaltlich geltenden Rechts ist diese Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung des Begünstigten zu zahlen.

Gemäß Artikel 5 der EG-Richtlinie Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 und Artikel 28 des Montrealer Abkommens vom 28. Mai 1999 stellt diese Vorauszahlung keine Anerkennung der Rechtspflicht dar und kann mit etwaigen Gegenansprüchen des Luftfrachtführers später verrechnet werden.

Die oben genannte Vorauszahlung ist jedoch nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Person, welche die Vorauszahlung erhalten hat, war nicht die anspruchsberechtigte Person, oder wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder sonstige unrechtmäßige Handlungen oder Unterlassungen auf die Person zurückzuführen war bzw. dazu beigetragen hat, welche Anspruch auf den Schadenersatz erhebt, oder auf die Person, von deren Rechten sie ihren Anspruch herleitet.

19.2.2 Schäden infolge von Verspätung

(a) Die Haftung des Luftfrachtführers im Hinblick auf durch Verspätung der Luftbeförderung von Passagieren verursachte Schäden ist auf 6.303 SZR je Passagier begrenzt.

(b) Die Haftung des Luftfrachtführers im Hinblick auf durch Verspätung der Luftbeförderung von Gepäck verursachte Schäden ist auf 1.519 SZR je Passagier begrenzt. Auf diese Haftungsbegrenzung ist Artikel 19.2.3 (c) anwendbar.

(c) Ungeachtet der Bestimmungen in den Abschnitten (a) und (b) dieses Artikels haftet der Luftfrachtführer nicht für durch Verspätung verursachte Schäden, falls er nachweisen kann, dass er und seine Erfüllungsgehilfen und Vertreter alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihm bzw. ihnen unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen.

19.2.3 Gepäckschäden

(a) Gemäß Artikel 17 des Montrealer Abkommens haftet der Luftfrachtführer für durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck verursachte Schäden, jedoch nur unter der Bedingung, dass das Ereignis, das den Verlust oder Schaden verursacht hat, an Bord des Flugzeugs oder während des Zeitraums, als der Luftfrachtführer das aufgegebene Gepäck in seiner Obhut hatte, eingetreten ist.

(b) Ausschluss der Haftung des Luftfrachtführers:

  • Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden am Gepäck, soweit der betreffende Schaden auf die Beschaffenheit des Gepäcks oder einen dem Gepäckstück anhaftenden Mangel oder auf die Eigenschaften oder einen Fehler des Gepäcks zurückzuführen ist. Falls Gepäckstücke oder darin enthaltene Vermögensgegenstände einer anderen Person oder dem Luftfrachtführer einen Schaden verursacht haben, muss der Passagier den Luftfrachtführer für sämtliche infolgedessen erlittenen Verluste und entstandenen Kosten entschädigen.
  • Der Luftfrachtführer übernimmt für Schaden und/oder Verlust, der an zerbrechlichen, verderblichen oder wertvollen Gegenständen oder an nicht geeignet verpackten Gegenständen entsteht, keine Haftung, außer der im nachstehenden Abschnitt (c) vorgesehenen.

(c) Höhe des Schadenersatzes:

  • Die Haftung des Luftfrachtführers im Falle der Vernichtung oder des Verlusts von Gepäck ist auf 1.519 SZR je Passagier begrenzt. Falls gemäß Artikel 10.2.3 (a) ein höherer Wert angegeben wurde, ist die Haftung des Luftfrachtführers auf den erklärten Wert begrenzt, es sei denn, der Luftfrachtführer kann nachweisen, dass der angegebene Wert das tatsächliche Interesse des Passagiers zum Zeitpunkt der Auslieferung übersteigt.
  • Für zur Mitnahme an Bord zugelassenes Handgepäck haftet der Luftfrachtführer nur im Falle einer nachgewiesenen Schuld des Luftfrachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Vertreter.

20.1 Anmeldung von Schadenersatzansprüchen für Gepäck (a) Die anstandslose Annahme von aufgegebenem Gepäck ist bis zum Beweis des Gegenteils durch den Passagier der Anscheinsbeweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Einklang mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert und angenommen wurde. Vermisste Gepäckstücke sind dem Luftfrachtführer unmittelbar nach Ankunft des Fluges zu melden. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt. Dementsprechend ist dem Luftfrachtführer ein vermisster Gegenstand aus dem Gepäck schnellstmöglich zu melden. Verspätete Meldungen werden nicht berücksichtigt. (b) Im Falle einer Beschädigung hat die Person, die Anspruch auf die Auslieferung des Gepäcks hat, dem Luftfrachtführer schnellstmöglich nach Feststellung der Beschädigung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entgegennahme des Aufgabegepäcks eine Reklamation vorzulegen. Im Falle von Verspätungen muss die Reklamation spätestens 21 Tage ab dem Datum, an dem das Aufgabegepäck dem Passagier übergeben wurde, vorgelegt werden. Reklamationen müssen schriftlich und innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen. Wird eine Reklamation nicht innerhalb der festgelegten Fristen vorgelegt, ist jegliche Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, ausgenommen im Fall von Betrug auf Seiten des Luftfrachtführers.

20.2 Klagen von Passagieren Sämtliche Ansprüche gegen den Luftfrachtführer erlöschen, soweit nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem ursprünglichen Ankunftsdatum am Bestimmungsort oder dem Datum, an welchem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder ab dem Datum, an welchem die Beförderung eingestellt worden ist, Klage erhoben wird. Das Verfahren für die Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen am Ort des angerufenen Gerichts.

20.3 Schriftliche Einreichung von Ansprüchen ALLE ANSPRÜCHE UND KLAGEN IM SINNE VON ARTIKEL 20 SIND SCHRIFTLICH INNERHALB DER GENANNTEN FRISTEN EINZUREICHEN.